Reklamationsordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Reklamationsordnung beschreibt das richtige Vorgehen bei der Reklamationsabwicklung der Ware und bildet einen integralen Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers.
Der Käufer ist verpflichtet, sich mit den Reklamationsordnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) noch vor dem Warenauftrag bekannt zu machen.
Mit dem Kaufvertragsabschluss und der Warenübernahme vom Verkäufer erklärt sich der Käufer mit dieser Reklamationsordnung einverstanden.
II. Reklamations- und Garantiebedingungen
Die nachstehenden Bedingungen, die Voraussetzungen und Umfang der Garantieleistung des Verkäufers lassen seine gesetzlichen Gewährleistungspflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer unberührt.
1. Kontrolle der Ware bei der Übernahme
Der Käufer ist verpflichtet, bei der persönlichen Warenübernahme vom Käufer diese übernommene Ware auf deren einwandfreien Zustand, Vollständigkeit und auf die Unversehrtheit der Verpackungen zu überprüfen.
Am Tag der Übernahme der Ware überprüft der Käufer die Vollständigkeit des Inhalts vom Paket, also das, ob das Paket alles enthält, was es enthalten soll.
Alle Unstimmigkeiten muss der Käufer bei der persönlichen Übernahme vor Ort dem Verkäufer am Ort anmelden. Bei der Übernahme vom Verfrachter muss der Käufer diese Unstimmigkeiten ins Übergabeprotokoll des Verfrachters eintragen. Bei Unstimmigkeiten kann der Käufer die Warenübernahme auch ablehnen. Immer ist es möglich, die Mängel per E-Mail des Käufers anzumelden.
Durch diese Vereinbarung wird die gesetzliche Geltendmachung der Rechte aus der mangelhaften Leistung nicht berührt. Eine nachträgliche Reklamation wegen unvollständiger Ware oder äußererer Beschädigung der Sendung entbindet den Käufer nicht von seinem Recht die Ware zu beanstanden. Es ermöglicht jedoch nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Konflikt mit dem Kaufvertrag handelt.
2. Frist für die Geltendmachung von Rechten aus einer mangelhaften Leistung
Die Frist für die Geltendmachung von Rechten aus einer mangelhaften Leistung beginnt am Tag der Warenübernahme vom Käufer zu laufen, d.h. am Tag, der im Einkaufsbeleg oder im Garantieschein angegeben ist.
Die Gewährleistungsfrist für die angegebene Ware beträgt 24 Monate ab dem Tag des Verkaufs, sofern es nicht anders angegeben wurde.
Innerhalb dieser Frist werden die Mängel der Ware oder die durch Herstellung verursachten Mängel kostenlos vom Verkäufer behoben.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit der Mängelbehebung. Die Bedingung dafür ist die Eröffnung des Reklamationsverfahrens innerhalb der Gewährleistungsfrist mit Angabe des Produktmangels seitens des Käufers, die ohne Verzug nach der Feststellung des Mangels erfolgen muss.
Zur Anerkennung des reklamierten Mangels kommt es nicht, wenn sich der Zustand der Ware infolge seiner Benutzung nach der Entstehung dieses Mangels so veränderte, dass der reklamierte Mangel nur schwierig oder gar nicht möglich zu beurteilen ist.
Bei der reklamierten Ware trägt der Verkäufer keine Verantwortung für entgangene Gewinne, erwartete aber nicht realisierte Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Käufer, andere direkte oder indirekte Schäden jeglicher Art.
3. Gewährleistung bezieht sich nicht auf:
- die Mängel, infolge deren einen Rabatt gewährt wurde und auf die der Käufer beim Verkauf aufmerksam gemacht wurde;
- die Beschädigung, die durch einen Unfall, laienhaften, nachlässigen oder groben Umgang sowie durch einen im Widerspruch mit Gebrauchsanweisungen stehenden Umgang verursacht wurde;
- die gewöhnliche Abnutzung des Produktes, die beim üblichen Betrieb verursacht wurde;
- die Beschädigung, die durch außergewöhnliche Wetterbedingungen, Elementarereignisse oder durch Umstände höherer Gewalt verursacht wurde;
- die Mängel, die vom Verkäufer beim Transport oder durch ungeeignete Platzierung oder Lagerung verursacht wurden;
- die Beschädigung, die durch nicht fachgerechte Installation, Umgang, Bedienung oder unsachgemäße und ungenügende Wartung verursacht wurde;
- die Konstruktionsänderung des Produktes (z.B. das Abtrennen oder Annähen eines Teiles) seitens des Käufers. In diesem Fall sowie im Falle eines anderen Eingriffes seitens des Käufers vor allem in die Plane des Zeltes verfällt die Garantie;
- die durch die Firma Dritten durchgeführte Reparatur oder Anpassung, falls diese Leistung ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers realisiert wurde. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, selbst die damit verbundenen Kosten zu tragen.
4. Umfang der Garantieleistung des Verkäufers
Bei berechtigten Reklamationen tauscht der Verkäufer die beschädigten Teile aus oder repariert er sie.
Dieser Austausch bezieht sich nicht auf die Ware, die auf Bestellung hergestellt oder gebraucht bzw. verschmutzt wurde.
Im Falle des Austauschs der Ware auf Grund der Reklamation beginnt keine neue Gewährleistungsfrist zu laufen.
5. Verfahren bei der Reklamation
- Die Anerkennung die Reklamation muss der Käufer schriftlich beantragen. Zu diesem Reklamationsantrag ist es erforderlich, eine Kopie der Rechnung und die den Warenmangel zeigenden Fotos beizufügen.
- Zur Gewährleistungsreparatur und zur Reparatur nach Ablauf der Garantiezeit nimmt der Hersteller nur trockene und saubere Produkte an.
- Die Produkte, die vom Käufer bemalt wurden, können zur Gewährleistungsreparatur angenommen werden, jedoch nicht zum Austausch oder Rücknahme.
- Eine Farb- oder Strukturabweichung, die bei Natur-, Textil und Kunstmaterial üblich sind (z.B. geringe Abweichungen im Muster des Stoffes oder in dessen Farbton), stellt keinen Warenmangel dar.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, den Garantieschein vollständig und korrekt zur Zeit des Verkaufs auszufüllen. Der unvollständig ausgefüllte oder der unberechtigt veränderte (umgeschriebene) Garantieschein ist nicht gültig.
- Bei der Geltendmachung der Reklamation müssen der Garantieschein und auch der Beleg über den Einkauf der Ware vom Käufer vorgelegt werden.
Sofern bei der Reparatur festgestellt würde, dass die Beschädigung dieser Reklamations- und Garantiebedingungen nicht entspricht, muss der Käufer diese Reparatur selbst bezahlen.
III. Reklamationsabwicklung
Handelt es sich um den Käufer-Verbraucher, entscheidet der Verkäufer über die Reklamationsannahme entweder sofort oder in komplizierten Fällen spätestens binnen 7 Werktage.
Die Reklamationsabwicklung einschließlich der Mangelbehebung erfolgt ohne unnötigen Verzug, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Geltendmachung der Reklamation durch den Käufer.
Der Verkäufer sendet dem Käufer eine schriftliche Bescheinigung über die Reklamationsannahme, wo auch die Weise der Reklamationsabwicklung, das
Datum und die Art der Mangelbehebung bzw. eine Begründung der
Nichtanerkennung der Reklamation angeführt werden. Auf Grund der anerkannten Reklamation verlängert sich die Garantiezeit um die Zeit der Reklamationsabwicklung. Diese Zeit beginnt einen Tag nach der Geltendmachung der Reklamation zu laufen und endet am Tag, an dem der Käufer über die Erledigung der Reklamation informiert wurde.
Der Käufer hat Anspruch auf Ersatz von den notwendigen Kosten, die mit der Geltendmachung der berechtigten Reklamation verbunden sind. Unter diesen Kosten versteht man vor allem die Postgebühren für die Absendung der Reklamation.
Unter diesen Kosten versteht man nicht die Reisekosten, Gebühren für den Expressverkehr usw. Die Rückerstattung der Kosten muss ohne unnötigen Verzug spätestens innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Geltendmachung der Reklamation erfolgen.
Im Falle der Rückerstattung des ganzen oder des Teilkaufpreises dem Käufer aus beliebigem Grund (z.B. aufgrund der Preisermäßigung oder des Rücktritts vom Vertrag) kann der Betrag bis zu einer Höhe von 2.500 CZK an der Kasse des Verkäufers dem Käufer ausgezahlt werden. Im Falle, dass der Betrag höher als 2.500 CZK ist, sollte dieser Betrag innerhalb von 20 Tagen auf das von dem Käufer angegebene Konto überwiesen oder per Post verschickt werden, sofern es die Vertragspartner nicht anders vereinbart haben.
Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm reklamierte Ware spätestens innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist abzuholen, in der der Mangel behoben werden sollte. Falls der Mangel später, als er sollte, behoben wurde, danach ist der Käufer verpflichtet, die von ihm reklamierte Ware spätestens innerhalb eines Monates nach dem ihm mitgeteilten Termin der späteren Mangelbehebung abzuholen. Wenn er diese seine Pflicht nicht erfüllt, ist er verpflichtet, dem Verkäufer eine Gebühr in Höhe von 50 CZK pro Verzugstag bezüglich des Warenabholens zu bezahlen.
IV. Schlussbestimmungen
Sämtliche Vertragsbeziehungen richten sich nach tschechischem Recht.
Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers sind von dieser Reklamationsordnung nicht berührt.
Diese Reklamationsordnung ist gültig ab dem 01.07. 2019 und hebt die Gültigkeit aller vorherigen Reklamationsordnungen auf.